Ombudsstelle der EWN-Gruppe

Zuständigkeiten und Vorteile der Ombudsstelle

Für ein besseres Verständnis ist zunächst zwischen internen und externen Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zu unterscheiden.
Das Gesetz sieht ein Wahlrecht für hinweisgebende Personen vor: Sie können sich wahlweise an eine interne oder externe Meldestelle wenden (§ 7 Abs. 1 HinSchG).

  • Interne Meldestellen müssen von Unternehmen ab 50 Beschäftigten eingerichtet werden (§ 12 HinSchG).
  • Externe Meldestellen hingegen werden von staatlichen Behörden wie dem Bundesamt für Justiz, der BaFin oder dem Bundeskartellamt betrieben und sind ebenfalls zulässige Anlaufstellen für Meldungen.

Da interne Meldestellen üblicherweise eine schnellere interne Klärung ermöglichen, wird empfohlen, zunächst interne Meldestellen zu nutzen, bevor Hinweise an externe Stellen weitergegeben werden.

Diese Ombudsstelle der EWN‑Gruppe ist eine interne Meldestelle, da sie im Auftrag der Unternehmen der EWN‑Gruppe handelt. Daneben bestehen weitere interne Meldewege, etwa über die Ansprechperson für Korruptionsprävention, Compliance‑Beauftragte oder die gesetzlich vorgeschriebenen unternehmensinternen Meldestellen.

Die Ombudsstelle ermöglicht – anders als die übrigen Meldekanäle – die Abgabe von Meldungen in anonymer Form.

Externe Meldekanäle:

EU:

Deutschland:

Beispiele für typische Meldungen

Hinweisgebende Personen können alle Informationen melden, die auf tatsächliche oder mögliche Verstöße hindeuten, sofern diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dazu gehören unter anderem:

1. Korruption und Vorteilsnahme

  • Annahme von Geschenken, Geld oder sonstigen Vorteilen durch Beschäftigte.
  • Beeinflussung von Beschaffungsentscheidungen gegen Gegenleistungen.
    Solche Fälle fallen typischerweise unter interne Meldewege wie Compliance oder Präventionsbeauftragte und unter die Ombudsstelle.

2. Verstöße gegen Sicherheits- und Umweltvorschriften

  • Nichteinhaltung gesetzlicher Sicherheitsstandards.
  • Unerlaubte Entsorgung von Stoffen oder Materialien.
    Diese Hinweise können sowohl für interne Stellen relevant sein als auch für externe Behörden wie BfJ oder BaFin, je nach Rechtsgebiet.

3. Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben und interne Richtlinien

  • Manipulation von Berichten oder Dokumentationen.
  • Missachtung gesetzlicher Melde‑ oder Prüfpflichten.
    Dies entspricht den typischen Anwendungsfällen interner Meldestellen, wie in den HinSchG‑Leitfäden erläutert.

4. Datenschutzverstöße

  • Unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Weitergabe vertraulicher Informationen an Unbefugte.
    Diese Bereiche sind besonders sensibel, da sie sowohl interne als auch externe Prüfungen nach sich ziehen können.

5. Arbeitsrechtliche Verstöße

  • Systematische Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen.
  • Illegale Benachteiligung oder Repressalien gegen Mitarbeiter.
    Solche Fälle fallen klar unter den Schutzgedanken des HinSchG, das hinweisgebende Personen vor beruflichen Nachteilen schützen soll. 
 

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

Die vollständige Fassung des HinSchG finden Sie

hier.