Ombudsstelle der EWN-Gruppe
Für ein besseres Verständnis ist zunächst zwischen internen und externen Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zu unterscheiden.
Das Gesetz sieht ein Wahlrecht für hinweisgebende Personen vor: Sie können sich wahlweise an eine interne oder externe Meldestelle wenden (§ 7 Abs. 1 HinSchG).
Da interne Meldestellen üblicherweise eine schnellere interne Klärung ermöglichen, wird empfohlen, zunächst interne Meldestellen zu nutzen, bevor Hinweise an externe Stellen weitergegeben werden.
Diese Ombudsstelle der EWN‑Gruppe ist eine interne Meldestelle, da sie im Auftrag der Unternehmen der EWN‑Gruppe handelt. Daneben bestehen weitere interne Meldewege, etwa über die Ansprechperson für Korruptionsprävention, Compliance‑Beauftragte oder die gesetzlich vorgeschriebenen unternehmensinternen Meldestellen.
Die Ombudsstelle ermöglicht – anders als die übrigen Meldekanäle – die Abgabe von Meldungen in anonymer Form.
Hinweisgebende Personen können alle Informationen melden, die auf tatsächliche oder mögliche Verstöße hindeuten, sofern diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dazu gehören unter anderem:
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
Die vollständige Fassung des HinSchG finden Sie