Ombudsstelle der EWN-Gruppe

Anwendungsbereich des HinSchG und sontige Meldungen

Was kann gemeldet werden?

Grundsätzlich können Sie über die Ombudsstelle sämtliche Sachverhalte melden, bei denen Sie denken, dass sich die der EWN-Gruppe zugehörige oder assoziierte Personen strafbar machen könnte, bzw. bei dem strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. 

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht eine Meldung in folgenden Bereichen vor:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über

1. Verstöße, die strafbewehrt sind,

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,

3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

a) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,

c) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,

d) mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,

e) mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,

f) mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,

g) mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,

h) mit Vorgaben zum Umweltschutz,

i) mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,

j) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,

k) zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,

l) zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Substanzen menschlichen Ursprungs, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,

m) zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,

n) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,

o) zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,

p) zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L. 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) gemäß deren Artikel 2,

q) zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,

r) zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,

s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,

t) zur Rechnungslegung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,

4. Verstöße gegen bundesrechtlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte, 

5. Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,

6. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,

7. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.

(2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über

1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und 

2. Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

Weitere Meldungen

Warum können auch Sachverhalte gemeldet werden, die nicht unter das HinSchG fallen?

Die Ombudsstelle der EWN-Gruppe dient nicht ausschließlich der Entgegennahme gesetzlich geschützter Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Es unterstützt darüber hinaus die Einhaltung konzerninterner Richtlinien und Compliance-Vorgaben, insbesondere im Bereich Interessenkonflikte und Korruptionsprävention.

Diese Regelwerke verfolgen einen präventiven Ansatz und erfassen bewusst auch Sachverhalte, die noch keinen Rechtsverstoß darstellen oder nicht straf- bzw. bußgeldbewehrt sind.

Welche Meldungen werden berücksichtigt, obwohl sie nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen?

Im Hinweisgebersystem können auch Hinweise zu folgenden Sachverhalten abgegeben werden, selbst wenn diese nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen:

1. Interessenkonflikte und deren Anschein

  • Bestehende oder mögliche Interessenkonflikte im beruflichen Umfeld.

  • Situationen, in denen aus Sicht eines unbefangenen Dritten der Eindruck entstehen kann, dass geschäftliche Entscheidungen durch private Interessen beeinflusst werden.

  • Interessenkonflikte im Zusammenhang mit nahestehenden Personen oder Organisationen (z. B. Familienangehörige oder verbundene Unternehmen).

2. Nebentätigkeiten und wirtschaftliche Beteiligungen

  • Nicht angezeigte oder unklar genehmigte Nebentätigkeiten.

  • Eigene oder bekannte Beteiligungen an Unternehmen, die in einer geschäftlichen Beziehung zur EWN-Gruppe stehen oder stehen könnten.

  • Beteiligungen nahestehender Personen, soweit diese aus Compliance-Sicht relevant sein können.

3. Private Beauftragungen von Geschäftspartnern

  • Private Beauftragungen von Lieferanten oder Vertragspartnern der EWN-Gruppe durch Mitarbeitende oder Mitglieder der Geschäftsführung, wenn dadurch ein Interessenkonflikt oder dessen Anschein entstehen kann – auch ohne Verdacht einer Vorteilsannahme oder Korruptionsstraftat.

4. Organisations- und Präventionsmängel

  • Hinweise auf nicht identifizierte oder nicht überprüfte besonders risikobehaftete Arbeitsbereiche.

  • Fehlende oder unzureichende Umsetzung vorgesehener Präventions- und Kontrollmaßnahmen (z. B. Mehraugenprinzip, Dokumentationspflichten, organisatorische Trennungen).

  • Mängel in der Risikoanalyse, Überprüfung oder internen Berichterstattung.

5. Risikobehaftete Personalentscheidungen

  • Hinweise darauf, dass Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko mit Personen besetzt sind, bei denen bekannte Umstände auf ein erhöhtes Integritäts- oder Korruptionsrisiko hindeuten, ohne dass bereits ein Rechtsverstoß vorliegt.

Ersetzt eine Meldung im Hinweisgebersystem interne Anzeige- oder Meldepflichten?

Nein.
Eine Meldung über das Hinweisgebersystem ersetzt nicht bestehende interne Anzeige- oder Informationspflichten, insbesondere gegenüber Führungskräften oder benannten Ansprechpartnern bei Interessenkonflikten.